Gericht in Hamburg entscheidet über Anspruch der Tempel-Vereinigung auf das Vermächtnis der Vorkriegs-Jüdischen Gemeinde

Gericht in Hamburg entscheidet über Anspruch der Tempel-Vereinigung auf das Vermächtnis der Vorkriegs-Jüdischen Gemeinde
Hamburger Landgericht entscheidet: Ist der Anspruch des Tempelverbandes auf Rechtsnachfolge eine 'gute Frage' oder eine 'Tatsachenbehauptung'? Der Israelitische Tempelverband strebt die Anerkennung als rechtmäßige Nachfolgerin der jüdischen Vorkriegsgemeinde an – und stellt damit die orthodox geprägte Jüdische Gemeinde in Hamburg (JGH) infrage. Nun muss das Landgericht klären, ob es sich bei diesem Anspruch um eine bloße 'Position' oder um eine überprüfbare 'tatsächliche Behauptung' handelt. Im Mittelpunkt des Streits steht der Antrag des Tempelverbandes auf Verleihung des Status als "altkorporierte" Körperschaft, den der Hamburger Senat mit Verweis auf eine "lange Unterbrechung der Kontinuität" abgelehnt hat. Die 2004 gegründete Vereinigung berufen sich auf historische Verbindungen zur vor dem Holocaust bestehenden Deutsch-Israelitischen Gemeinde. Die JGH hingegen bestreitet diese Linie vehement und hat Klage eingereicht – verbunden mit der Drohung einer Strafe von 250.000 Euro wegen "falscher Angaben über die eigenen Ursprünge". Während die JGH den Wiederaufbau der Bornplatz-Synagoge vorantreibt, setzt sich der Tempelverband für die Restaurierung seiner Synagoge von 1844 ein – und lehnt eine Unterordnung unter das Dach der JGH ab. "Wir wollen diesen Konflikt nicht", betont Eike Steinig, stellvertretender Vorsitzender des Verbandes. "Unser Ziel ist ein lebendiges, pluralistisches jüdisches Gemeinschaftsleben in Hamburg." Die juristische Auseinandersetzung in Hamburg dreht sich letztlich um die Frage: Wer ist der rechtmäßige Erbe des Vermächtnisses der Vorkriegsgemeinde? Für den Tempelverband geht es um nichts Geringeres als die Anerkennung als "Körperschaft des öffentlichen Rechts" – gleichberechtigt mit der JGH und den christlichen Kirchen. Die zentrale Frage vor Gericht lautet nun: Handelt es sich bei seinem Anspruch auf Rechtsnachfolge um eine subjektive Haltung – oder um eine justiziable Tatsache?

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