Regionalgericht: Keine Lohnersatzleistung für Kindergarten-Einweisungszeit

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Ein Kind sitzt auf einem Stuhl vor einem teilweise sichtbaren Regal mit Bürchern, vor einem abgeschnittenen Wandhintergrund.

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Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass Eltern keinen Verdienstausfall geltend machen können, wenn sie ihren Elternurlaub verlängern, nachdem ihnen ein Kita-Platz angeboten wurde. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 10. Oktober 2024 erging nach einer Klage einer Mutter auf Entschädigung und präzisiert, wann die kommunale Pflicht zur Bereitstellung von Kinderbetreuung als erfüllt gilt.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Mutter, die eine Erstattung für entgangene Einnahmen forderte, nachdem sie ihre Rückkehr in den Beruf hinausgezögert hatte. Sie begründete dies damit, dass ihr Kind mehr Zeit benötige, um sich an die neue Kita-Situation zu gewöhnen. Doch die 1. Zivilkammer unter dem Vorsitz des Richters Uwe Brückner wies ihre Klage ab.

Das Gericht urteilte, dass die Verpflichtung der Kommune endet, sobald ein Betreuungsplatz bereitsteht. Selbst wenn ein Kind eine längere Eingewöhnungsphase braucht, müssen Eltern ihren eigenen Verdienstausfall tragen. In der Begründung heißt es, dass über das initiale Angebot eines Platzes hinaus kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Das Urteil unterstreicht, dass die Kommunen nicht für entgangene Einnahmen während der Übergangsphase haften. Es gilt unabhängig davon, wie lange ein Kind benötigt, um sich an den Kita-Alltag zu gewöhnen.

Das Urteil setzt eine klare Grenze, bis zu der Städte Eltern für ausgefallene Arbeitstage aufgrund von Betreuungsverzögerungen entschädigen müssen. Künftig liegt die finanzielle Verantwortung für eine Verlängerung des Elternurlaubs nach Angebot eines Kita-Platzes allein bei den Eltern. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei Eingewöhnungszeiten und Verlängerungen des Elternurlaubs.