Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Admin User
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Eine Betonbrücke auf einer grünen Wiese mit einem großen elektrischen Pfahl und Kabeln darüber, umgeben von Bäumen und zusätzlichen elektrischen Pfählen im Hintergrund.

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Ein Rechtsstreit gegen die Räumung von Lützerath, eines von Klimaaktivisten besetzten Dorfes, ist gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschied, dass die Protestierenden keinen berechtigten Anspruch hätten, da ihr Versammlungsrecht nicht verletzt worden sei. Im Mittelpunkt des Konflikts stand der Zugang zum Braunkohletagebau Garzweiler II, wo der Energiekonzern RWE Demonstrationen auf seinem Gelände untersagt hatte.

Der Fall nahm seinen Anfang, nachdem Behörden Aktivisten aus Lützerath geräumt hatten – einem Ort, der mit Protesten gegen die Erweiterung des Tagebaus Garzweiler II verbunden ist. Die Demonstranten argumentierten, ihr Recht auf Versammlungsfreiheit sei eingeschränkt worden, doch das Gericht fand hierfür keine Belege. RWE hatte private Bereiche klar als nicht zugänglich gekennzeichnet, und die Behörden hatten in der Nähe eine alternative Fläche für Kundgebungen bereitgestellt.

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies damit, dass den Klägern ein berechtigtes rechtliches Interesse fehle. Zwar dürften Aktivisten in ausgewiesenen Zonen protestieren, der Zutritt zu RWE-Gelände bleibe ihnen jedoch verwehrt. Die Richter urteilten, dass die Versammlungsfreiheit nicht verletzt worden sei, da Demonstrationen außerhalb des gesperrten Bereichs weiterhin möglich seien. Angaben zur identität der Richter oder der Besetzung des Senats wurden nicht gemacht; die Entscheidung konzentrierte sich ausschließlich auf die juristischen Details des Falls. Die Konsequenz: Die Räumung und die Zugangsbeschränkungen bleiben bestehen, und den Protestierenden steht kein weiterer Rechtsweg offen.

Das Urteil bestätigt damit die Räumung Lützeraths sowie das Betretungsverbot für das Tagebaugelände. Kundgebungen sind zwar weiterhin möglich, jedoch nur an dem von den Behörden genehmigten Ort. Mit dieser Entscheidung ist der Rechtsstreit beendet, und die Beschränkungen auf dem RWE-Gelände bleiben unverändert.