15 April 2026, 20:02

DAK-Gesundheit verschärft 2026 die Abrechnungsregeln für Apotheken

Plakat mit der Aufschrift "Reduzierung der Arzneimittelkosten unter der Biden-Harris-Regierung" mit Text und Logo

DAK-Gesundheit verschärft 2026 die Abrechnungsregeln für Apotheken

DAK-Gesundheit verschärft Regeln für Apotheken bei Kostenaufstellungen und Rechnungen

Ab dem 1. Mai 2026 führt die DAK-Gesundheit strengere Vorgaben für Apotheken ein, die Kostenaufstellungen und Rechnungen einreichen. Falsche Preis- oder Mehrwertsteuerangaben führen künftig zur Ablehnung der Unterlagen und können zu Abrechnungsstreitigkeiten führen. Ziel der Änderungen ist es, die Meldung finanzieller Daten durch Apotheken an die Krankenkasse zu vereinheitlichen.

Apotheken müssen bei der elektronischen Einreichung von Kostenvoranschlägen an die DAK-Gesundheit künftig sowohl die Preise als auch die Mehrwertsteuerangaben angeben. Standardmäßig sind Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) vorgeschrieben – sofern nicht vertraglich Bruttopreise (inklusive Mehrwertsteuer) vereinbart sind. In solchen Fällen oder bei einer Mehrwertsteuerbefreiung entfallen die üblichen Meldepflichten zur Umsatzsteuer.

Für die automatisierte Abrechnung ist zudem ein Mehrwertsteuer-Kennzeichen neben jedem Preis anzugeben. Die Standardkennzeichen lauten "1" für den regulären Mehrwertsteuersatz und "2" für den ermäßigten Satz. Werden vertraglich Bruttopreise verwendet oder liegt eine Steuerbefreiung vor, ist kein Kennzeichen zu übermitteln.

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Die DAK-Gesundheit hat zudem präzisiert, dass ausgewiesene Nettopreise das entsprechende Mehrwertsteuer-Kennzeichen enthalten müssen – etwa "Netto (regulärer MwSt-Satz)" oder "Netto (ermäßigter MwSt-Satz)". Bei Nichteinhaltung der neuen Regeln ab dem Stichtag drohen die Ablehnung der Unterlagen sowie mögliche Abrechnungskonflikte.

Die neuen Anforderungen treten am 1. Mai 2026 in Kraft. Apotheken müssen sicherstellen, dass Preis- und Mehrwertsteuerangaben korrekt übermittelt werden, um Verzögerungen bei der Bearbeitung oder finanzielle Streitigkeiten zu vermeiden. Bei vertraglich vereinbarten Bruttopreisen oder Steuerbefreiungen bleiben die Standard-Meldepflichten ausgenommen.

Quelle